6.3.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Rekurrenten aus dem Umstand, dass das KStA die Bruttoerträge der Nachsteuerberechnung zu Grunde gelegt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei anerkannt worden. Eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird erst dann ausgelöst, wenn die Rückerstattung derselben rechtskräftig entschieden wurde. Daraus folgt, dass die (noch) nicht erfolgte Erstattung der Verrechnungssteuer nicht als Strafe für die Rekurrenten qualifiziert werden kann, sondern eine logische Folge des gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufs ist.