Zuständig für die erstinstanzliche Behandlung eines Rückerstattungsantrages ist das KStA, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung. Das Spezialverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide des KStA, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer (SGE vom 28. Mai 2020 [3-RV.2019.107], Erw. 6.1 und 6.3). 6.3.3. Gemäss den Akten und aufgrund der Rechtsschriften liegt kein Einspracheentscheid des KStA, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewer- - 16 -