Das kantonale Verrechnungssteueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (§ 2 Abs. 1 VV VStG). Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstattungsanträge entgegen und leitet sie an dem kantonalen Verrechnungssteueramt weiter (§ 3 VV VStG). Demgegenüber beurteilt die Steuerkommission der Einwohnergemeinde die Steuerpflicht und veranlagt die Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern (§ 164 Abs. 1 StG). Zuständig für die erstinstanzliche Behandlung eines Rückerstattungsantrages ist das KStA, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung.