6.3.2. Nach Art. 35 Abs. 3 VStG bestimmen die Kantone in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter). Der Kanton Aargau hat die zuständigen Amtsstellen in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 14. November 2001 (VV VStG) geregelt. Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem kantonalen Verrechnungssteueramt und den Gemeindesteuerämtern (§ 1 und § 2 Abs. 2 VV VStG). Das kantonale Verrechnungssteueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (§ 2 Abs. 1 VV VStG).