6.2.3.6. Vorliegend stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit der Quellensteuern in den Jahren 2008 bis 2013. Diese fallen in den zeitlichen Rahmen der – vorliegend – straflosen Selbstdeklaration. Folglich sind die Quellensteuern als abzugsfähig zu qualifizieren. Gemäss der Nettomethode sind vom Einkommen somit die im Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen Steuern vom Bruttobetrag der Erträge, konkret die erhobenen Quellensteuern in Abzug zu bringen.