Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist auf die vorliegende Frage im Bereich der Nettomethode angebracht, da diese dieselbe Zielsetzung – nämlich die Behebung der doppelten Besteuerung gewisser Einkünfte und nicht die Verhinderung der Steuerhiterziehung wie die Verrechnungssteuer (Defraudantensteuer) – hat. Folglich gelten die Quellensteuern als ebenfalls abzugsfähig, wenn sie im zeitlichen Rahmen einer straflosen Selbstdeklaration angefallen sind (Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 32 DBG N 13).