Das Bundesgericht hält fest, "in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck der pauschalen Steueranrechnung kennt das bundesrätliche Verordnungsrecht demzufolge nur eine Befristung des Antragsrechts auf drei Jahre, jedoch keine Verwirkungsfolge bei unterlassener Deklaration im ordentlichen Veranlagungsverfahren (BGE 142 II 446 vom 27. Juli 2016, Erw. 2.3). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist auf die vorliegende Frage im Bereich der Nettomethode angebracht, da diese dieselbe Zielsetzung – nämlich die Behebung der doppelten Besteuerung gewisser Einkünfte und nicht die Verhinderung der Steuerhiterziehung wie die Verrechnungssteuer (Defraudantensteuer) – hat.