Art. 32 Abs. 1 DBG und damit der im Wortlaut identische § 39 Abs. 1 StG sind im Lichte von Art. 2 Abs. 3 VStA so auszulegen, dass es im Ergebnis bei nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern nicht auf den Grund für die fehlende Erstattungsmöglichkeit ankommen darf. Ausländische Quellensteuern, für welche kein Antrag auf Anrechnung in der Schweiz eingereicht wurde, müssen in der Schweiz aufgrund von Art. 3 Abs. 2 VStA i.V.m. den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen einkommensmindernd zum Abzug zugelassen werden.