6.2.3.4. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967 (VStA) verweist auf die sogenannte Nettobesteuerung, wonach Steuern für die Einkommenssteuern von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können. Art. 2 Abs. 3 VStA lautet: Wer die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht beantragt oder darauf gemäss den Artikeln 3–7 VStA keinen Anspruch hat, kann verlangen, dass bei der Veranlagung zu den schweizerischen Steuern vom Einkommen die im Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen Steuern vom Bruttobetrag der Erträge abgezogen werden. Art.