Vorliegend wurden mit der Selbstanzeige im Jahr 2015 – hier interessierende – Vermögenserträge der Jahre 2008 bis 2013 nachdeklariert. Ausweislich der Akten haben die Rekurrenten keinen Antrag auf pauschale Steueranrechnung gestellt. Folglich kommt die Berücksichtigung der Quellensteuer im Rahmen der pauschalen Steueranrechnung nicht in Frage.