6.2.3.2. Die Quellensteuern sind in der Regel dann als Gewinnungskosten (weder rückforderbar noch anrechenbar) zu qualifizieren, wenn die Schweiz kein DBA mit dem betreffenden Land abgeschlossen hat. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegenden Dividenden aus Ländern stammen, mit welchen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat (Schweizer Wertschriften werden nicht erwähnt).