klarieren sind. Nachdem § 39 Abs. 1 StG explizit auf die ausländischen Vermögenserträge Bezug nimmt, steht fest, dass die der schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegenden Vermögenserträge stets mit dem Bruttobetrag einzusetzen sind. Nach dem klaren Wortlaut von § 39 Abs. 1 StG qualifizieren als Gewinnungskosten nur die ausländischen Quellensteuern, die weder rückforderbar noch anrechenbar sind.