Es sei zudem zu beurteilen, ob Art. 44 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) in diesem Verfahren anzuwenden sei. Gemäss Art. 44 VStG würden im Verfahren der Verrechnungssteuer keine Kosten berechnet. 5. 5.1. Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 206 Abs. 1 StG). Für das Verfahren und den Vollzug gelten die Bestimmungen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sinngemäss (§ 209 Satz 2 StG).