Dies sei die dritte Strafe für die Rekurrenten und verstosse möglicherweise gegen Art. 164 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). Wenn die Verrechnungssteuer nicht mit der Nachsteuer verrechnet oder nicht zurückerstattet werde, ergäbe sich durch die Besteuerung der Bruttoerträge eine weitere Strafe, da die Berechnung der Einkommenssteuern auch auf der einkassierten Quellensteuer und somit auf gar nicht erzieltem Einkommen erfolge. Dies sei die vierte Strafe für die Rekurrenten. Eine Gutschrift, für die nicht rückforderbare ausländische Steuer sei bisher nicht erfolgt. Dies sei die fünfte Strafe für die Rekurrenten.