Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Fachbereich Nachsteuern und Bussen im Rahmen des vorliegenden Nachsteuerverfahrens Vermögensverwaltungskosten der Bank C._____ zum Abzug zugelassen habe, obwohl nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, dass diese tatsächlich als Gewinnungskosten im Sinne von § 39 Abs. 1 StG zu qualifizieren seien und obwohl der Steuerabzug deutlich höher ausgefallen sei, als der (bei fehlendem Nachweis des Gewinnungskostencharakters) praxisgemäss zu gewährende Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten Wert- -9-