Dem Antrag auf Reduktion des Verzugszinses aufgrund übermässig langer Verfahrensdauer sei entgegenzuhalten, dass die Höhe der Verzugszinsen gesetzlich geregelt sei. Gemäss Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts sei eine Reduktion derselben wegen übermässig langer Verfahrensdauer nicht zulässig. Auch dieser Antrag des Rekurrenten sei somit vollumfänglich abzuweisen.