4.5. In der Vernehmlassung führt das KStA ergänzend aus, im Nachsteuerverfahren würden nicht ordnungsgemäss versteuerte Wertschriftenerträge stets mit dem Bruttoertrag besteuert. Mangels Zuständigkeit des Fachbereichs Nachsteuern und Bussen könne auf den Antrag, die Verrechnungssteuer sei zurückzuerstatten bzw. anzurechnen, nicht eingetreten werden. Der Fachbereich Nachsteuern und Bussen beantrage daher, entweder auf den Antrag des Rekurrenten betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer (infolge fehlender Zuständigkeit) nicht einzutreten oder aber den entsprechenden Antrag vollumfänglich abzuweisen.