Die Nachsteuerverfügung enthalte auch Verzugszinsen auf dem Betrag, der von der Steuerbehörde jährlich erhobenen Verrechnungssteuer. Auf diesem Betrag könnten keine Verzugszinsen entstehen, da die Verrechnungssteuer auf dem Konto der Steuerbehörde als Eingang verbucht und nicht zurückerstattet worden sei. Die Einforderung der Verzugszinsen entspräche einer weiteren Bestrafung der Steuerpflichtigen. Der Verzugszinssatz sei während den drei Jahren Bearbeitungszeit auf 2 % zu reduzieren.