Aus der von den Rekurrenten im Rahmen des Einspracheverfahrens beigebrachten Bescheinigung der Bank C._____ ergebe sich, dass der im erstinstanzlichen Verfahren gewährte Pauschalabzug für Vermögensverwaltungskosten in der Höhe von 3 ‰ des Wertschriftenvermögens zu tief ausgefallen sei. Im Rahmen des vorliegenden Einspracheverfahrens seien sämtliche in der vorerwähnten Bescheinigung aufgeführten Kosten, als Gewinnungskosten anerkannt und der entsprechende Steuerabzug korrigiert worden. Die Einsprache werde in diesem Punkt gutgeheissen.