Zum Antrag der Rekurrenten, die Verzugszinsen zu reduzieren bzw. lediglich bis zum Datum der Selbstanzeige zu berechnen, sei festzuhalten, dass gemäss § 206 Abs. 1 StG die nicht oder zu wenig veranlagten Steuern samt Zins als Nachsteuer einzufordern seien. Das Spezialverwaltungsgericht habe zur Frage der Reduktion der Verzugszinsen infolge übermässig langer Verfahrensdauer ausgeführt, dass es dazu keine Rechtsgrundlage gäbe.