Das Bundesgericht habe entschieden, dass es nicht willkürlich bzw. verfassungsrechtlich haltbar sei, wenn – so wie von den Aargauer Steuerbehörden praktiziert – die Verzugszinsen erst im Zeitpunkt der Eröffnung der Nachsteuerverfügung zum Abzug zugelassen würden (Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 [BGE 2C_435/2017]). Die Verzugszinsen seien somit im Rahmen des vorliegenden Nachsteuerverfahrens weder einkommens- noch vermögensseitig zu berücksichtigen. Ein entsprechender Steuerabzug könne von den Rekurrenten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Steuerperiode 2019 geltend gemacht werden.