4.3. Mit Einspracheentscheid wird festgehalten, gemäss kantonaler Praxis würden die in den einzelnen Jahren geschuldeten Nachsteuern jeweils bei der Berechnung des nachzubesteuernden Reinvermögens des nachfolgenden Stichtages berücksichtigt. Das Bundesgericht habe entschieden, dass es nicht willkürlich bzw. verfassungsrechtlich haltbar sei, wenn – so wie von den Aargauer Steuerbehörden praktiziert – die Verzugszinsen erst im Zeitpunkt der Eröffnung der Nachsteuerverfügung zum Abzug zugelassen würden (Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 [BGE 2C_435/2017]).