Nun seien aber weder die Steuerschulden noch die aufgezinsten Zinsforderungen vom steuerbaren Vermögen für die Berechnung der Vermögenssteuer abgezogen worden. Das Gesetz enthalte keine Angaben, dass auch Zinsen für die Zeit von der Selbstanzeige bis zur Zustellung der Nachsteuerverfügung am 10. Mai 2019 in Rechnung gestellt werden dürften. Dies sei zu korrigieren.