andernfalls ist zufolge Verwirkung auf eine Nachsteuererhebung der entsprechenden Steuerperiode zu verzichten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 207 StG N 3). Ab dem Datum der Rechtskraft der Nachsteuerverfügung sind – rückwärts – 15 Jahre abzuziehen (Dezember 2023 abzüglich 15 Jahre = Dezember -6-