3.2. Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 207 Abs. 2 StG). Die eingeleiteten Nachsteuerverfahren müssen 15 Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuerperiode rechtskräftig abgeschlossen sein. Ein Nachsteuerverfahren gilt nur dann als rechtskräftig abgeschlossen, wenn der vollständige Ablauf der Rechtsmittelfrist einer eröffneten Nachsteuerverfügung (oder eines gerichtlichen Nachsteuerentscheids) innerhalb der Verwirkungsfrist eintreten kann; andernfalls ist zufolge Verwirkung auf eine Nachsteuererhebung der entsprechenden Steuerperiode zu verzichten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.