3. 3.1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (§ 207 Abs. 1 StG). Die 10-jährige Einleitungsverwirkungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine Einleitungshandlung vorgenommen wird. Die Einleitungshandlung kann in der Zustellung eines Eröffnungsschreibens an die steuerpflichtige Person, in einer Selbstanzeige oder in der Eröffnung einer Strafverfolgung wegen einer Steuerhinterziehung oder einem Steuervergehen liegen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 207 StG N 1).