- es seien sämtliche von den Pflichtigen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen; - es seien den Pflichtigen die für die Jahre 2006 bis 2014 bezahlten Verrechnungssteuern zurückzuerstatten." -3- 4. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 bestätigte das KStA den Eingang der Einsprache und äusserte sich zu den Einwendungen von A._____ und B._____. A._____ und B._____ erhielten bis zum 31. Juli 2019 Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.