Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Rekurrenten glaubhaft darlegen, dass für sie der Unterhaltscharakter im Vordergrund gestanden hat, weil bei der steuerrechtlichen Beurteilung der fraglichen Aufwendungen die objektiven Umstände den subjektiven Absichten der Rekurrenten vorgehen (vgl. zum Ganzen auch RGE vom 23. August 2007 [3-RV.2006.281], wo der im Dachgeschoss eingebaute Balkon undicht war und nicht in seiner bisherigen Art saniert, sondern mit einer Dachlukarne überdacht wurde; RGE vom 22. Februar 2007 [3-RV.2005.50429], wo eine Dachlukarne im Rahmen der Sanierung verlängert und damit das Volumen des Raumes vergrössert wurde). -6-