3.4. Durch den Abbruch des Dachbalkons unter gleichzeitiger Schaffung einer Galerie im Innern der Liegenschaft wurde deren Nutzung in diesem Bereich wesentlich verändert. Ausserdem entstanden dadurch zusätzliche 0,3 Raumeinheiten. Dem Umstand, dass das zusätzliche Raumvolumen zu 100 % unter der Dachschräge mit einer mittleren Raumhöhe von 1,6 m liegt, was die Nutzung recht einschränke (vgl. Replik), wird bei der Festsetzung der Raumeinheiten insoweit Rechnung getragen, dass Dachzimmer mit Dachschräge ab 1 m bis 1,80 m fiktiver Kniewandhöhe nur zur Hälfte mitgemessen werden (vgl. Anhang 9 [Tabellarische Festsetzung der Raumeinheiten] zur Verordnung über die Bewertung der Grundstücke [