Es ist zwar selbst dann vorstellbar, dass die Zunahme so gering ausfällt, dass doch noch der Unterhaltscharakter im Vordergrund steht (z.B. bessere Raumausnützung infolge besserer Anordnung bzw. Verzicht auf bestehende Küchenkombinationen oder Sanitäreinrichtungen nach einer Küchen- und/oder Badsanierung, etc.). Sobald indessen neue Raumeinheiten einer gewissen Grösse geschaffen werden, dürfte in aller Regel der Umbau- bzw. Ausbaucharakter überwiegen, so dass ein Unterhaltsabzug -5-