Die Grenze zum Umbau dürfte indessen dann überschritten sein, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, d.h. wenn – in der Terminologie der VBG – aus den baulichen Massnahmen zusätzliche Raumeinheiten (vgl. Anhang 9 zur VBG) resultieren. Es ist zwar selbst dann vorstellbar, dass die Zunahme so gering ausfällt, dass doch noch der Unterhaltscharakter im Vordergrund steht (z.B. bessere Raumausnützung infolge besserer Anordnung bzw. Verzicht auf bestehende Küchenkombinationen oder Sanitäreinrichtungen nach einer Küchen- und/oder Badsanierung, etc.).