Eine Verbesserung des Ausbaustandards ist grundsätzlich im Hinblick auf die Gewährung des Unterhaltskostenabzugs unproblematisch. Ebenso dürfte selbst beim Abbruch und Neuaufbau von (gegebenenfalls auch selbständigen) Bauteilen zu entscheiden sein, sofern diese funktionsgleich mit den bisher bestehenden sind. Die Grenze zum Umbau dürfte indessen dann überschritten sein, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, d.h. wenn – in der Terminologie der VBG – aus den baulichen Massnahmen zusätzliche Raumeinheiten (vgl. Anhang 9 zur VBG) resultieren.