Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StG). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 Abs. 1 lit. d StG). 3.2. Das aargauische Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (WBE.2013.84) zur Abgrenzung zwischen "Um- und Ausbaukosten" und "Liegenschaftsunterhaltskosten" das Folgende aus: