Damit ist die Bedingung der unveränderten Gestalt für die Gewährung des Abzugs für Liegenschaftsunterhaltskosten nicht mehr erfüllt. Nach dem Willen der Einsprecher ist der alte Balkon abgebrochen worden. Durch den Einbau der Dachfenster und den Bau der Galerie ist ein neuer Wert geschaffen worden und kein bisheriger Liegenschaftswert erhalten worden. Die Zweckbestimmung ist nicht die gleiche und hat auch nicht die gleiche Funktion." -4-