Leuchte und Deckenputz mussten ersetzt werden) und die Verglasung zum Balkon über 30 Jahre alt war. Im Rekurs beantragen die Rekurrenten "eine angemessene Anrechnung von Unterhaltskosten für den Ersatz von Verglasung und Flachdach." 2.2. Die Vorinstanz hat diese Kosten mit folgender Begründung nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2):