1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 114'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 346'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 52'812.00 lediglich CHF 14'671.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 2. Februar 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging vom folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: