Demzufolge hat die Rekurrentin weniger als die Hälfte des notwendigen Lebensunterhalts von C. bestritten. Es kann ihr daher für C. kein Kinderabzug gewährt werden. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.