Damit verbleiben CHF 24'639.00, welche von den beiden Elternteilen zu übernehmen sind. Da der leibliche Vater von C. unbestrittenermassen Alimente von total CHF 14'400.00 leistete (vgl. Beilage D zur Vernehmlassung der Vorinstanz), musste die Rekurrentin lediglich für CHF 10'239.00 aufkommen. Ihre über diesen Betrag hinausgehenden finanziellen Leistungen stellten somit nicht notwendige Beiträge an den Unterhalt von C. dar, sondern beruhten auf blosser Freigebigkeit und sind im vorliegenden Zusammenhang daher unbeachtlich (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.243]). Demzufolge hat die Rekurrentin weniger als die Hälfte des notwendigen Lebensunterhalts von C. bestritten.