4.2. Die Rekurrentin macht für ihre Tochter C. Lebenshaltungskosten von total CHF 35'597.00 geltend. Diese basieren gemäss den Ausführungen der Vorinstanz einerseits auf den Zahlen gemäss der Zürcher Kinderkosten- Tabelle und anderseits auf effektiven Auslagen der Rekurrentin. Die gesamten Kosten setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Abweichungsbegründung 2019; Rekurs, S. 2):