3.2. Die beiden für die Gewährung eines Kinderabzuges erforderlichen Kriterien der Volljährigkeit und des Umstands, dass das Kind sich in Ausbildung befindet, sind rein stichtagsbezogen zu beurteilen. Mit Bezug auf die dritte Voraussetzung, den Umstand, dass die Steuerpflichtige für den Unterhalt des volljährigen Kindes zur Hauptsache aufkommt, greift hingegen keine stichtagsbezogene Betrachtung, sondern sind die Verhältnisse in der ganzen Steuerperiode und nicht allein jene am Stichtag massgebend (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]).