6. A. hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrentin beantragt, es sei für ihre Tochter C. (geb. tt.mm.1998) statt des von der Vorinstanz gewährten Unterstützungsabzuges von CHF 2'400.00 ein Kinderabzug von CHF 11'000.00 zu gewähren, weil sie mehrheitlich für den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkomme (vgl. Rekurs).