1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 86'800.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 16'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für die Tochter C. anstelle eines Kinderabzuges von CHF 11'000.00 lediglich ein Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 13. März 2021 Einsprache und stellte die folgenden Anträge: