Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.153 P 61 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Biondo Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 26. August 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 86'800.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 16'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für die Tochter C. anstelle eines Kinderabzuges von CHF 11'000.00 lediglich ein Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 13. März 2021 Einsprache und stellte die folgenden Anträge: "- Der Kinderabzug von CHF 10'000.— [recte: CHF 11'000.--] für C. sei der Mutter anzurechnen. - Der Kinderabzug von CHF 10'000.— [recte: CHF 11'000.--] für D. ist der Mutter anzurechnen. - Es seien die Steuerfreibeträge für 2 Kinder von je 6'000.— zu gewähren." 3. Mit Entscheid vom 26. August 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 75'888.00. Für die Tochter C. wurde kein Kinderabzug gewährt. 4. Den Einspracheentscheid vom 26. August 2021 (Zustellung am 2. Septem- ber 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 26. September 2021 (Postaufgabe am 27. September 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt den folgenden Antrag: "Das Spezialverwaltungsgericht soll den Kinderabzug von 11'000 CHF für die Tochter C. für die Steuerperiode 2019 der Kindsmutter, Frau A. gewähren." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrentin beantragt, es sei für ihre Tochter C. (geb. tt.mm.1998) statt des von der Vorinstanz gewährten Unterstützungsabzuges von CHF 2'400.00 ein Kinderabzug von CHF 11'000.00 zu gewähren, weil sie mehrheitlich für den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkomme (vgl. Rekurs). 2.2. Die Vorinstanz hat keinen Kinderabzug gewährt, weil die Rekurrentin nicht zur Hauptsache für ihre Tochter C. aufkomme (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. Kommt eine steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur Hauptsache auf, ist sie berechtigt, einen Kin- derabzug in der Höhe von CHF 11'000.00 vom Reineinkommen vorzuneh- men (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhalts bestreitet (§ 27 StGV). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). 3.2. Die beiden für die Gewährung eines Kinderabzuges erforderlichen Kriterien der Volljährigkeit und des Umstands, dass das Kind sich in Ausbildung be- findet, sind rein stichtagsbezogen zu beurteilen. Mit Bezug auf die dritte Voraussetzung, den Umstand, dass die Steuerpflichtige für den Unterhalt des volljährigen Kindes zur Hauptsache aufkommt, greift hingegen keine stichtagsbezogene Betrachtung, sondern sind die Verhältnisse in der gan- zen Steuerperiode und nicht allein jene am Stichtag massgebend (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]). 3.3. Gemäss der aargauischen Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Kin- derunterhaltskosten soweit als möglich von den effektiven Aufwendungen -4- auszugehen, für welche jedoch ein strikter Zahlungsnachweis verlangt wird (zuletzt SGE vom 26. April 2018 [3-RV.2018.5]). Es ist auf die gesamten Kosten, einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung, abzustellen. Dabei kann und darf auch auf Durchschnittswerte abgestellt werden, zumal Schematisierungen bzw. Typisierungen für Sozialabzüge charakteristisch und deshalb zulässig sind. Ein Abweichen von diesen Werten fällt dabei (nur) in Betracht, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die entsprechenden besonderen Bedürfnisse substantiiert geltend gemacht und belegt werden. Die Beiträge der Eltern müssen einen notwendigen Beitrag an den Unterhalt des Kindes darstellen und nicht auf blosser Freigebigkeit beruhen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.243], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4. 4.1. C. studiert seit Herbst 2018 an der E. in S. Es ist daher unbestritten, dass sie sich am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2019 "in Ausbildung" befand. 4.2. Die Rekurrentin macht für ihre Tochter C. Lebenshaltungskosten von total CHF 35'597.00 geltend. Diese basieren gemäss den Ausführungen der Vorinstanz einerseits auf den Zahlen gemäss der Zürcher Kinderkosten- Tabelle und anderseits auf effektiven Auslagen der Rekurrentin. Die gesamten Kosten setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Abweichungsbe- gründung 2019; Rekurs, S. 2): Ernährung CHF 350.00 Kleidung CHF 125.00 Wohnen CHF 495.00 Wohnnebenkosten/Haushalt CHF 70.00 Krankenkasse CHF 351.00 Gesundheit CHF 185.00 Telefon und Internet CHF 65.00 Freizeit, Förderung CHF 360.00 Total Kosten pro Monat CHF 2'001.00 Total Kosten pro Jahr CHF 24'012.00 Studiengebühren Frühlingssemester 2019 CHF 810.00 Studiengebühren Herbstsemester 2019/20 CHF 710.00 Lehrmittel CHF 1'617.00 Auslandsemester CHF 6'840.00 Weitere Zahlungen CHF 637.00 CHF 971.00 Total CHF 35'597.00 -5- Aufgrund der folgenden Erwägungen kann ohne detaillierte Prüfung auf diese Kosten abgestellt werden. Es erübrigen sich daher Ausführungen zur von der Rekurrentin behaupteten Ungleichbehandlung von ihr und dem Kindsvater betreffend Nachweis- bzw. Belegpflicht von Zahlungen für die Lebenshaltungskosten von C. 4.3. Von den Kosten von CHF 35'597.00 sind die an die Rekurrentin ausbezahl- ten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 3'000.00 (12 x CHF 250.00) abzuziehen, weil sie nicht von den Eltern erbracht werden (VGE vom 7. De- zember 2000 [BE.1999.000146]). Zu berücksichtigen ist überdies der Eigenverdienst (inkl. Wertschriftenertrag) von C. von netto CHF 7'958.00 (CHF 9'672.00 + CHF 221.00 ./. CHF 1'935.00; vgl. "Details Steuerveranlagung 2019"). Damit verbleiben CHF 24'639.00, welche von den beiden Elternteilen zu übernehmen sind. Da der leibliche Vater von C. unbestrittenermassen Alimente von total CHF 14'400.00 leistete (vgl. Beilage D zur Vernehmlassung der Vorinstanz), musste die Rekurrentin lediglich für CHF 10'239.00 aufkommen. Ihre über diesen Betrag hinausgehenden finanziellen Leistungen stellten somit nicht notwendige Beiträge an den Unterhalt von C. dar, sondern beruhten auf blosser Freigebigkeit und sind im vorliegenden Zusammenhang daher un- beachtlich (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.243]). Demzufolge hat die Rekurrentin weniger als die Hälfte des notwendigen Lebensunterhalts von C. bestritten. Es kann ihr daher für C. kein Kinderabzug gewährt werden. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 20. April 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic