Insgesamt ergibt sich daraus und in Berücksichtigung der in Erw. 7.3. und 7.4. beschriebenen (ausserordentlichen) Vorgänge ein Nahestehendenverhältnis. Davon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. Was die Rekurrentin denn auch nur in allgemeiner Weise dagegen vorbringt, vermag die klaren Indizien für ein Nahestehendenverhältnis nicht zu entkräften. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer Steuerumgehung und in der Folge von einer geldwerten Leistung der B._____ AG an die A._____ AG im Umfang von CHF 600'000.00 auszugehen ist. Die Aufrechnung in diesem Umfang bei der B._____ AG ist daher zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen.