Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist augenscheinlich. Gleichzeitig wurde mit dem gewählten rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Schwestergesellschaft A._____ AG von der B._____ AG mittelbar ein Vorteil zugewendet, auf welchen diese keinen Anspruch hatte. Insoweit sind die Voraussetzungen einer geldwerten Leistung zweifellos erfüllt. Nachfolgend ist damit auf die Frage einzugehen, ob die Mittlerinnen, C._____ AG und K._____ AG, als nahestehende Personen gelten.