8.5.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die A._____ AG beim Kauf der Aktien durch I._____ und J._____ mit Kaufvertrag vom tt.mm.2010 überschuldet war. Das blieb seitens der Rekurentin unwidersprochen. Daraus ist zu schliessen, dass die beteiligten Aktionärinnen Mittel in die A._____ AG zur Beseitigung der Unterbilanz hätten einbringen müssen. - 22 - Stattdessen wurden Darlehen von Nahestehenden eingebracht, mit denen der Kauf der Liegenschaften in Q._____ möglich wurde. In der Folge scheiterte das Projekt in Q._____, was bei der A._____ AG zu einem Verlust führen musste.