Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil zwar betriebswirtschaftlich unmittelbar von einer Gesellschaft zur anderen. Auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis fussende Zuwendungen zwischen solchen Gesellschaften haben steuerrechtlich aber als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Anteilsinhaber einerseits und als verdeckte Kapitaleinlagen des Anteilsinhabers an die empfangende Gesellschaft anderseits zu gelten (BGE 138 II 57 E. 4.2).