Verlustvorträge in masslicher Hinsicht bis auf eine Differenz von CHF 3'234.00 (2007) einig. Die Rekurrentin lässt ausführen, diese Differenz sei bezogen auf das vorliegende Rekursverfahren nicht weiter von Bedeutung (Replik). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass nur mit der Einräumung der Kaufrechte die Möglichkeit zur Verlustverrechnung im Jahr 2012 bei der A._____ AG erhalten blieb. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aus- - 19 - führungen im Einspracheentscheid und die Vernehmlassung im Rekursverfahren verwiesen werden.