Vorerst ist festzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht einzig die Verhältnisse im Jahr 2012 massgeblich waren. Hinzu kommt, dass – ohne eine Fusion, wie sie erst im Jahr 2015 stattfand – im Jahr 2012 keine Verlustverrechnung/-übertragung zwischen Schwestergesellschaften möglich war. Deshalb kann auch nicht auf die eingereichte Verlustverrechnungstabelle (Rekursbeilage 7) abgestellt werden. Die Rekurrentin und die Vorinstanz sind sich aber bezüglich der zu verrechnenden Verluste/Verlustvorträge in masslicher Hinsicht bis auf eine Differenz von CHF 3'234.00 (2007) einig.