7.4.5. Die Rekurrentin macht weiter geltend, die Verlustverrechnung (Verrechnung von Verlusten der A._____ AG aus Vorjahren mit im Jahr 2012 erzieltem Gewinn) wäre bezogen auf die Jahre 2006 bis 2015 ohnehin möglich gewesen. Es könne ohnehin nicht erwartet werden, dass auf die Möglichkeit, Verluste zu verrechnen, hätte verzichtet werden müssen. Das Vorgehen sei auch deshalb nicht absonderlich oder ungewöhnlich. Diese Betrachtung der Rekurrentin ist abzulehnen.